Es ist in unserem Interesse, dass mögliche Verstöße im Unternehmen selbst aufgedeckt werden.
Eingehende Meldungen werden höchst vertraulich behandelt.
Für Whistleblower gibt es ein Verbot von Repressalien, verboten sind insbesondere: • Suspendierung • Kündigung • Herabstufung oder Versagung von Beförderung • Nötigung • Einschüchterung • Mobbing oder Aussetzung, aber auch • Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge • Rufschädigung • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung • negative Leistungsbeurteilung etc. (Es drohen hohe Bußgelder für den Arbeitgeber.)
Und es gibt eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass etwa zwischen einer Kündigung und einer vorhergehenden Meldung keinerlei Verbindung besteht.
Eine Meldung kann auch beim Bundesamt für Justiz (BfJ), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dem Bundeskartellamt oder der externen Meldestelle des Landes erfolgen. Darüber hinaus existieren entsprechende Meldeverfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Hierunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (AESA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).
Darüber hinaus können sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen über Verstöße auch an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien) wenden.